Petition

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Wichtig: Die Petition wurde beim Petitionsportal des Thüringer Landtags eingereicht. Noch kann man die Petition nicht unterschreiben, da zuvor der Petitionsausschuss über die Veröffentlichung entscheiden muss. Dieser tagt das nächste Mal nach der Sommerpause im August.
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Der Text der Petition (Hier als PDF):

“Gefahrenzonen“ in Thüringen abschaffen!

Welches Ziel hat die Petition?
Die Petition soll die Landesregierung dazu bewegen, die sogenannten „Gefahrenzonen“ (auch "gefährliche Orte" genannt) abzuschaffen.

Begründung:
Die Polizei kann „Gefahrenzonen“ ohne jegliche Kontrolle bestimmen und braucht deren Ausweisung auch nicht bekannt zu geben. Bisherige Informationen über „Gefahrenzonen“ in Thüringen sind vor allem durch eine kleine Anfrage der Landtagsfraktion Die Linke aus dem Jahr 2014 publik geworden. In „Gefahrenzonen“ können Polizeibeamt*innen Personen verdachtsunabhängig kontrollieren und durchsuchen. Da es keine geregelte Aufsicht über diese gibt, existiert auch keine Datenbasis zur Relevanz von „Gefahrenzonen“ bei der effektiven Kriminalitätsbekämpfung. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen und Durchsuchungen stellen einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar und sind keinesfalls notwendig für eine effektive polizeiliche Arbeit. Statt mehr Sicherheit zu schaffen, wird ein Generalverdacht aufgestellt und dem Ansehen ganzer Straßenzüge und der betroffenen Stadt geschadet. Nicht zu vernachlässigen sind bei verdachtsunabhängigen Kontrollen und Durchsuchungen auch die Auswirkungen diskriminierender Denkmuster. So führen die gesenkten Hürden zu verstärkten Kontrolle von People of Colour (auch „racial profiling“). Dies alles lehnen wir, die Grüne Jugend Erfurt und Thüringen ab und fordern die Praxis der "Gefahrenzonen" abzuschaffen.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?
Im Thüringer Polizeiaufgabengesetz soll in § 14 Abs. 1 Nr. 2 gestrichen werden. Dieser beinhaltet die (sehr grobe) Definition von „Gefahrenzonen“, in denen Personen verdachtsunabhängig kontrolliert werden dürfen. § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich auf den oben genannten Paragrafen, wodurch verdachtsunabhängige Personenkontrollen ermöglicht werden.





















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